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Vermögenshaftpflichtversicherung

Freiberufler und Selbständige müssen Vermögensschäden, die sie durch ihre Tätigkeit einem Kunden zufügen, aus eigener Tasche zahlen, es sei denn sie verfügen über eine Vermögenshaftpflichtversicherung, die für Freiberufler und Selbständige sinnvoll ist abzuschließen, denn mögliche Schadenersatzansprüche können schnell recht bedrohliche Ausmaße annehmen, die existenzbedrohend sein können, wobei Freiberufler und Selbstständige in einem derartigen Schadensfall in der Regel uneingeschränkt, das heißt mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Unterlässt man es als Freiberufler und Selbständiger sich gegen mögliche Vermögensschäden abzusichern, so setzt man damit unter Umständen leichtfertig seine Zukunft aufs Spiel, und das sowohl in privater, als auch in geschäftlicher Hinsicht. Ist man Anwalt und es entstehen einem Mandanten beispielsweise durch eine versäumte Frist ein Nachteil, so stellt dieser in der Regel Schadenersatzansprüche. Aber auch wenn einem als Architekt ein Planungsfehler unterläuft, was letztlich zu hohen Mehrkosten führt, stellt der Bauherr in der Regel einem Architekten diese Mehrkosten in der Regel in Rechnung. Da diese Schäden erheblich sein können, ist eine Absicherung gegen Vermögensschäden für Angehörige von rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe sogar von Gesetzes Wegen her Pflicht. Einem Architekten hingegen ist es frei gestellt, ob er sich gegen mögliche Schadenersatzforderungen mittels einer Vermögenshaftpflichtversicherung absichert. Durch eine derartige Versicherung abgesichert sind dabei Schadenersatzansprüche, welche sich aus der gesetzlichen Haftpflicht für Vermögensschäden für rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe ergeben. Im Bezug auf die Art der Schadensfälle sind dabei zum Beispiel eine fehlerhafte Beratung, sowie die Nichtbeachtung von Fristen und Termine, wie auch das Verjährenlassen von möglichen Ansprüchen, die ein Mandant an einen Dritten stellen mögliche, oder aber durch einen Fehler bei der Materialbeschaffung versichert.

Tarifvergleiche

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